Bye-bye Kirschlorbeer !

Der Bundesrat hat entschieden: Der Kirschlorbeer muss gehen!

Der Bundesrat hat entschieden: Der Kirschlorbeer muss gehen. Ab September 2024 tritt eine neue aktualisierte Freisetzungsverordnung (FrSV) in Kraft, die nicht nur den Kirschlorbeer, sondern auch andere invasive Neophyten verbietet. Aber was genau bringt die neue Freisetzungsverordnung mit sich? In unserem Q&A möchten wir offene Fragen zu den neuen Regelungen klären und eine Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen bieten. 

Unsere Fragen und Antworten decken verschiedene Aspekte der Freisetzungsverordnung ab, einschliesslich der Begriffsdefinitionen und der Unterscheidung der beiden Anhänge 2.1 und 2.2. Dabei beleuchten wir, was die neuen Bestimmungen für den Umgang und das Inverkehrbringen von Pflanzen bedeuten und wie die Pflege invasiver Neophyten geregelt wird. Zudem erklären wir, warum bestimmte Pflanzenarten von der Verordnung ausgenommen sind und welche Verpflichtungen weiterhin bestehen, um die Ausbreitung invasiver Arten zu kontrollieren.


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Unser Ziel ist es, Ihnen einen klaren und umfassenden Überblick über die Änderungen zu geben, damit Sie über die wichtigsten Änderungen informiert sind. 

Fragen und Antworten zur neuen Freisetzungsverordnung  

Frage: Was sind invasive Neophyten und warum sind sie ein Problem? 
Antwort: Invasive Neophyten sind nicht einheimische Pflanzenarten, die nach 1492 in ein bestimmtes Gebiet eingeführt wurden und sich dort unkontrolliert ausbreiten. Sie haben oft keine natürlichen Feinde und können daher die heimische Flora und Fauna beeinträchtigen, indem sie einheimische Arten verdrängen, natürliche Lebensräume verändern. Ausserdem können sie die Gesundheit gefährden oder Schäden an Infrastrukturen und der Landwirtschaft verursachen.  

Frage: Die neue Freisetzungsverordnung: Was bedeutet das? 

Antwort: Die neue Freisetzungsverordnung, die am 1. September 2024 in Kraft tritt, regelt den Umgang mit invasiven Neophyten in der Schweiz. Sie verbietet den Handel und die Verwendung bestimmter nicht einheimischer Pflanzenarten, um ihre Ausbreitung zu kontrollieren und die heimische Biodiversität zu schützen.

Frage: Wo genau liegt der Unterschied zwischen den Anhängen 2.1 und 2.2 der Freisetzungsverordnung? 

Antwort: In der Freisetzungsverordnung gibt es zwei Anhänge, nämlich Anhang 2.1 und Anhang 2.2, die unterschiedlichen Bestimmungen für den Umgang mit invasiven Neophyten festlegen.  

Anhang 2.1: 

  • Dieser Anhang betrifft den direkten Umgang mit den aufgeführten Organismen. 
  • Er verbietet sämtliche Tätigkeiten mit den dort aufgeführten Pflanzen, ausser der Bekämpfung. 
  • Der Umgang mit diesen Pflanzen ist stark eingeschränkt und umfasst Aktivitäten wie Transport, Lagerung, Anpflanzen, Pflege und Vermehrung. 
  • Ausnahmen gelten nur für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Pflanzen direkt oder indirekt zu bekämpfen, wie das Ausreissen, Ausbaggern oder Schneiden von Blütenständen.

Anhang 2.2: 

  • Dieser Anhang betrifft das Inverkehrbringen der aufgeführten Organismen. 
  • Er verbietet den Import und die Weitergabe dieser Pflanzen an Dritte. 
  • Personen, die Pflanzen importieren oder weitergeben möchten, unterliegen diesem Verbot. Es umfasst den Verkauf, das Verschenken oder das Vermieten dieser Pflanzen. 
  • Dieser Anhang betrifft hauptsächlich den Handel mit den betroffenen Pflanzen, während der direkte Umgang mit ihnen nicht explizit eingeschränkt ist. 

Unterschiede: 

  • Der Hauptunterschied zwischen den beiden Anhängen liegt in ihrer Reichweite und ihrem Anwendungsbereich. 
  • Anhang 2.1 betrifft den direkten Umgang mit den Pflanzen und verbietet alle Tätigkeiten ausser der Bekämpfung, während Anhang 2.2 den Handel und die Weitergabe dieser Pflanzen einschränkt, jedoch nicht den direkten Umgang mit ihnen. 
  • Personen, die sich mit dem Umgang oder der Verbreitung invasiver Neophyten beschäftigen, sollten die Bestimmungen beider Anhänge sorgfältig beachten, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Frage: Was umfasst der Begriff "direkter Umgang" in Bezug auf die Freisetzungsverordnung? 

Antwort: "Direkter Umgang" bezieht sich auf alle Aktivitäten, die unmittelbar mit den betroffenen Pflanzen in Kontakt stehen, wie Transport, Lagerung, Anpflanzen, Pflege und Vermehrung. Dies schliesst die Bekämpfung der Pflanzen jedoch nicht ein. 

Frage: Muss ich nun invasive Neophyten bekämpfen? 

Antwort: Es gibt keine generelle Bekämpfungspflicht für invasive Neophyten. Die Verantwortung liegt jedoch bei jedem Einzelnen, Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern. Wenn Sie beispielsweise eine Goldruten (Anhang 2.1) in Ihrem Garten haben, ist jeglicher Umgang mit der Goldrute ausser der Bekämpfung verboten. Die Pflege der Pflanzen darf ausschliesslich der Bekämpfung dienen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, diese Massnahmen zu ergreifen, auch wenn keine generelle Bekämpfungspflicht besteht. 

Frage: Was bedeutet Inverkehrbringen? 

Antwort: Inverkehrbringen bezeichnet den Import und die Weitergabe von Pflanzen an Dritte, einschliesslich Verkauf, Verschenken oder Vermieten. Einen Kirschlorbeer beispielsweise darf nicht mehr Inverkehr gebracht werden. Wenn Sie aber einen in Ihrem Garten haben, dürfen Sie ihn weiterhin schneiden und pflegen, aber Sie dürfen ihn nicht mehr neu anpflanzen oder vermehren. Dies bedeutet, dass Sie bestehende Kirschlorbeerpflanzen schneiden dürfen, um sie in Form zu halten, aber Sie dürfen keine neuen Pflanzen setzen oder Stecklinge ziehen. 

Frage: Wo finde ich Ansprechpersonen, wenn ich Fragen habe?
 

Antwort: Für Fragen zur Freisetzungsverordnung stehen die kantonalen Fachstellen zur Verfügung. Zudem bietet die Arbeitsgruppe Cercle Exotique des KVU Unterstützung bei Fragen zu Neobiota. Diese Anlaufstellen sind bestens darauf vorbereitet, euch mit Rat und Informationen zu versorgen.

Frage: Wie muss ich invasive Neophyten entsorgen? 

Antwort: Invasive Neophyten müssen sachgerecht entsorgt werden, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

Frage: Was passiert ab dem 1. September 2024 mit Pflanzen, die in der aktualisierten Freisetzungsverordnung nicht mehr erwähnt werden, aber dennoch als invasiv gelten? 

Antowrt: Auch nach dem Inkrafttreten der neuen Freisetzungsverordnung müssen alle Pflanzen, die als invasiv gelten, weiterhin gemäss den bestehenden Umweltschutzgesetzen behandelt werden. Selbst wenn bestimmte Pflanzenarten nicht mehr explizit in der Verordnung genannt werden, bleiben sie dennoch invasiv und können potenziell schädlich für die heimische Flora und Fauna sein. Daher müssen sie weiterhin entsprechend kontrolliert und bekämpft werden, um ihre Ausbreitung zu verhindern und die Biodiversität zu schützen. Zusätzlich müssen Verkäufer und Gärtnereien sicherstellen, dass alle Pflanzen, die als invasiv bekannt sind, klar und deutlich gekennzeichnet werden, um die Verbraucher zu informieren und den weiteren Verkauf zu regulieren.

Um über die neuen gesetzlichen Bestimmungen informiert zu bleiben und praktische Lösungen für ein effektives Neophytenbekämpfung zu erlernen, bieten wir spezielle Kurse an. In unseren Kursen lernt ihr alles Wichtige über das Neophytenmanagement im Strassen- und Grünflächenunterhalt sowie den Umgang mit invasiven Problempflanzen auf Baustellen und Deponien.  

Hier sind die Links zu den Kursen: 

Diese Kurse bieten euch fundierte Informationen und praktische Tipps, um euch optimal auf die neuen Regelungen und den Umgang mit invasiven Neophyten vorzubereiten. 

Die Einführung der neuen Freisetzungsverordnung markiert einen wichtigen Schritt im Kampf gegen invasive Neophyten in der Schweiz. Durch eine konsequente Umsetzung und aktive Beteiligung können wir die Auswirkungen dieser nicht einheimischen Pflanzen reduzieren und die Gesundheit unserer natürlichen Umgebung schützen. Machen Sie mit und helfen Sie uns, eine nachhaltige Zukunft zu schaffen!  

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sanu future learning ag, Janosh Montandon 7. August 2024
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